Der richterliche Geschäftsverteilungsplan wird vom Präsidium des Gerichts durch Beschluss festgelegt. Er ist notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern den „gesetzlichen Richter“ im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu gewährleisten.

Die interne Aufgabenverteilung des richterlichen Dienstes beim Amtsgericht Warstein.